Ev.-Luth. Kirchgemeinde Glauchau
Pfarramt St. Georgen Glauchau

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08371
Glauchau

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Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen St.-Georgen-Kirchgemeinde und der Lutherkirchgemeinde zu Glauchau vom 09.08.2010

Die Evangelisch-Lutherischen St.-Georgen-Kirchgemeinde und der Lutherkirchgemeinde zu Glauchau erlassen folgende Friedhofsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

II. Bestattungen und Feiern

Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

Bestattungsbestimmungen

III. Grabstätten

Allgemeine Grabstättenbestimmungen

Reihengrabstätten

Wahlgrabstätten

Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften

IV. Schlussbestimmungen

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Auch für Nichtchristen und Angehörige anderer Religionen ist er offen.

Der Friedhof ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören.

Die Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.


I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Friedhof in Glauchau, Lichtensteiner Str. 39, ist gemeinsames Eigentum der Kirchenlehen St. Georgen und Luther zu Glauchau. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Leitung und Aufsicht liegt beim Kirchenvorstand der St.-Georgen-Gemeinde. Die laufenden Geschäfte werden von einem aus beiden Kirchenvorständen gebildeten Friedhofsausschuss geführt.

(3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Chemnitz.

(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

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§ 2 Benutzung des Friedhofes

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen St.-Georgen-Kirchgemeinde und der Lutherkirchgemeinde zu Glauchau sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich dieser beiden Kirchgemeinden hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

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§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

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§ 4 Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.

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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

  1. in den Monaten April bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang,
  2. in den Monaten November bis März von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten – einschließlich Fahrrädern - zu befahren. Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
  2. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
  4. gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
  5. Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
  6. Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
  8. zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
  9. Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
  10. außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
  11. Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
  12. Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.

(6) Gießkannen sind nach Gebrauch an die vorgesehene Stelle im Eingangsbereich zurückzubringen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

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§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.

(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.

(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und kann befristet werden.

(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege sind nur als farbliche unbeschriftete Steckschilder zulässig.

(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

(12) Die Tätigkeit Gewebetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung Montag bis Freitag 7.00 bis 15.30 Uhr.

(13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

(14) Alle gewerblichen Arbeiten sind mit dem Friedhofsträger abzusprechen.

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§ 7 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

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II. Bestattungen und Feiern

Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Geistlichen fest.

(2) Die Bestattung durch einen anderen Geistlichen bedarf der Zustimmung des zuständigen Geistlichen. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.

(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

(4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.

(5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt.

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§ 9 Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.

(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

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§ 10 entfällt

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§ 11 Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.

(2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.

(3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen.

(4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

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§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

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§ 13 Musikalische Darbietungen

(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des zuständigen Geistlichen, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

Bestattungsbestimmungen

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§ 14 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die tot geboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 10 Jahre.

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§ 15 Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.

(2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge nur, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

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§ 16 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder geschlossen.

(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.

(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

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§ 18 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichnahmen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der jeweiligen Grabstätte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.

(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

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§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

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III. Grabstätten

Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Vergabebestimmungen

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.

(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.

(3) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:

  1. Reihengrabstätten für Leichen- und für Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
  2. Reihengrabstätten für Leichen- und für Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
  3. Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
  4. Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, insbesondere der erlassenen Gestaltungsvorschriften (§§ 33-44).

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.

(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

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§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.

(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.

(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen (ausgenommen Grabstätten mit zusätzlicher Gestaltung) und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material, abzulegen.

(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(7) Individuelle Einfassungen und das dazu verwendete Material bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Einfassungen sind bodenbündig zu verlegen.

(8) Nicht gestattet sind:

  1. Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung bzw. mit weniger als 2/3 Bepflanzung,
  2. die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
  3. aus funktionellen Gründen das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und anderen bodenverdichtenden Materialien (auch teilweise) sowie die Verwendung von gefärbtem Rindenmulch,
  4. das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
  5. das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen sowie das Anbringen von Schutzvorrichtungen für das Bedecken der Grabmale und Sitzgelegenheiten.

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§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

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§ 22 Grabpflegevereinbarungen

Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.

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§ 23 Grabmale

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.

(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen. Ausgenommen sind Grabstätten mit zusätzlicher Gestaltung. Hier sind die besonderen Bestimmungen zu beachten.

(3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größer als 2:1 sein.

(4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen

  • bis 0,80 m Höhe 12 cm,
  • über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und
  • über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen.
  • Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.

(5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.

(6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

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§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
  2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit dem unter 2 a. genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.

(8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.

(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(10) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

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§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.

(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

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§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

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§ 27 Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

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Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

  1. Leichenbestattung:
    Verstorbene bis 2 Jahre:
    Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
    Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

    Verstorbene über 2 Jahre:
    Größe der Grabstätte: Länge 2,10 m, Breite 1,00 m
    Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,70 m

  2. Aschenbestattung:
    Mindestgröße der Grabstätte: Länge 0,70 m, Breite 0,60 m

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.

(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

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Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Bestattung vergeben wird und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.

(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,10 m lang und 1,00 m breit, für Aschenbestattung – je nach Grabfeld – mindestens 0,70 m lang und 0,60 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden oder alternativ zwei Aschen, wenn in dieser Grabstelle keine Leiche beigesetzt wird. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und

Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.

(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.

(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.

(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.

(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.

(10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Bei der Vergabe von Wahlgrabstellen an der Friedhofsmauer bleibt die Mauer Eigentum des Friedhofs. Diese Wahlgrabstellen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen der Friedhofsordnung. Es darf von der Mauer nichts ohne Genehmigung entfernt werden (Grabplatten, Verzierungen u. ä.). Sollten o. g. Arbeiten mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung vom Inhaber der Wahlstellen durchgeführt werden und tätigt der Grabstelleninhaber somit Investitionen, entsteht daraus dennoch kein Anspruch oder Recht an der Friedhofsmauer.

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§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach

§ 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die leiblichen Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b. bis d. und f. bis g. wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.

(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.

(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

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§ 31 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

(2) Vor den In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

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Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften –

§ 32 Wahlmöglichkeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (vgl. insbesondere §§ 20 und 23).

(2) Allgemeine Gestaltungsvorschriften verlangen eine der Würde des Ortes angemessene Gestaltung von Grabmal und Grabstätte. Die Beachtung gegebener Situationen im Gräberfeld und eine Abstimmung im Blick auf benachbarte Grabstätten sind notwendig.

(3) Bei Gräbern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die besonderen Bestimmungen zu beachten, um ein einheitliches Bild in dem jeweiligen Gräberfeld zu erreichen.

(4) Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zum Grabmal und zur Bepflanzung:

Abt. F:Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
Abt. G:Reihengrabstätten für Erdbestattungen (einfachste Pflege)
Abt. H:Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
Abt. H:Reihengrabstätten für Erdbestattungen (einfachste Pflege)
Abt. K:Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
Abt. P:Reihengrabstätten für Erdbestattungen
Abt. B:Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
Abt. B neu:Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
Abt. E neu:Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
Abt. K:Urnengemeinschaftsgräber
Abt. M innen:Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (einfachste Pflege)
Abt. O:Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
Abt. P:Urnengemeinschaftsgräber
Abt. T:Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen

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§ 33 Material, Form und Bearbeitung von Grabmalen

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.

(3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

(4) Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstele) und Grabmale aus Stein sind ohne Sockel aufzustellen.

(5) Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

(6) Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen, gestattet.

(7) Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.

(8) Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.

(9) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc.

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§ 34 Schrift, Inschrift und Symbol

(1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familienname erforderlich.

(2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60 Grad) oder plastisch erhabene Schriften sowie Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien. Nicht aus dem gleichen Material des Grabmals serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.

(3) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.

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§ 35 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

(1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabfläche stehen zwecks Umpflanzung.

(2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“. Auf einer quadratischen Grabstätte für Aschebestattung soll die Aufstellung zentral erfolgen.

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§ 36 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstätten im Abteil „B“

Bei Grabstätten mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift übernimmt der Friedhofsträger aus gestalt rischen Gründen die gärtnerische Erstanlage der Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten.

(1) Die Außenkanten der Grabstellen werden durch den Friedhofsträger mit einheitlichen, bodenbündigen Platten ausgelegt.

(2) Maße der Grabanlagen

    • Außenmaß: 1,30 m x 1,30 m
    • Innenmaß: 1,00 m x 1,00 m

(3) Grabmalgrößenfestlegung (Stelen):

Grundfläche: 0,25 m x 0,25 m bis 0,30 m x 0,30 m Höhe: 0,75 m bis 0,90 m

Die Bepflanzung erfolgt zu 2/3 mit Bodendeckern und 1/3 mit Wechselbepflanzung. Koniferen sind nicht gestattet.

(4) Es gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 8. Zusätzlich sind auf der Grabstätte nicht gestattet:

  1. Das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und –kästen auf der Steinumrandung sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material;
  2. die Verwendung von gefärbter Erde.
  3. Die Grablaternen und Grabschmuck müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen.

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§ 37 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstellen im Abteil „E neu“, „T“ und „B neu

Bei Grabstätten mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift übernimmt der Friedhofsträger aus gestalterischen Gründen die gärtnerische Erstanlage der Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten.

(1) Die Außenkanten der Grabstellen werden durch den Friedhofsträger mit einheitlichen, bodenbündigen Platten ausgelegt.

(2) Maße der Grabanlagen

  • Außenmaß: 1,30 m x 1,30 m
  • Innenmaß: 1,00 m x 1,00 m

(3) Grabmalgrößenfestlegung und Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

  • max. Raummaß: 0,05 m³
  • Mindeststärke: 0,18 m
  • max. Breite: 0,35 m
  • max. Höhe: 1,30 m
  • max. Höhe = max. Breite bei liegenden Grabmalen

Pro Stelle darf nur ein Stein gesetzt werden.

(4) Grabmalbearbeitung, Material, Grabmalformen, Stellung des Grabsteines auf der Grabstätte, Schrift, Schrifttechnik, Schriftgröße, Schriftfarbe usw. siehe §§ 33 und 34.

(5) Die Bepflanzung erfolgt zu 2/3 mit Bodendeckern und 1/3 mit Wechselbepflanzung. Koniferen sind untersagt.

(6) Es gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 8. Zusätzlich sind auf der Grabstätte nicht gestattet:

  1. das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und –kästen auf der Steinumrandung sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material;
  2. die Verwendung von gefärbter Erde.

(7) Die Grablaternen und der Grabschmuck müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen.

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§ 38 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnengemeinschaftsanlagen im Abteil „K“ und „P“

(1) Das bestehende Urnengemeinschaftsgrab ist für die Bestattung von acht Urnen bestimmt. Es besteht keine Wahlmöglichkeit über den konkreten Bestattungsplatz.

(2) Für die im Urnengemeinschaftsgrab bestatteten Urnen gelten die für Urnenreihengrabstätten gültigen Ruhezeiten. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(3) Die Namen der im Urnengemeinschaftsgrab Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorzusehenden gemeinsamen Grabmal auf der Grabanlage genannt.

(4) Eine individuelle Bepflanzung oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht möglich. Blumenschmuck kann nur auf der vom Friedhofsträger vorgesehenen Ablagefläche bzw. in den eingelassenen Vasen abgelegt werden. Schäden, die durch Nichtbeachten dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten des Grabnutzers.

(5) Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofsträger, Pflanzschalen und Sträuße werden vom Friedhofspersonal nicht mit gegossen, aber bei Bedarf entsorgt.

(6) Aus- oder Umbettungen aus oder in das Urnengemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.

(7) Die Gebühren für die Anlage und Pflege der Grabstätten werden als Gesamtgebühr in der Friedhofsgebührenordnung ausgewiesen und werden im voraus fällig.

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§ 39 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für einheitlich gestaltete Urnenreihengräber im Abteil „M innen

(1) Die Grabstätten haben eine Fläche von 1 m² und werden zu 2/3 der Grabfläche mit einem Bodendecker begrünt. In dieses Pflanzband werden die Namensträger verlegt. Als Begrenzung zum Rasenstreifen werden bodenbündige Platten verlegt. Es besteht kein Anspruch auf individuelle Grabstättengestaltung. Pro Grabstelle wird eine Steckvase zur Ablage eines Blumenstraußes bodenbündig in die Erde eingelassen. Weitere Ablagen von Schalen, Gebinden usw. sind nicht möglich.

(2) Als Namensträger werden Grabmale nach den Vorgaben des Friedhofsträgers verwandt. Die Inschriften, bestehend aus Vor- und Familienname, Geburts- und Sterbejahr, werden vertieft in die dafür geeigneten Flächen eingehauen. Individuelle Erweiterungen durch christliche Symbole, Ornamente oder Handwerkszeichen sind bei Zahlung eines Aufpreises möglich. Das Raummaß der Grabmale soll zwischen 0,01 und 0,03 m³ betragen.

(3) Die Herrichtung und Unterhaltung des einheitlich gestalteten Urnenreihengrabes obliegt dem Friedhofsträger, Pflanzschalen und Sträuße werden vom friedhofspersonal nicht mit gegossen, aber bei Bedarf entsorgt.

(4) Die Gebühren für die Anlage und Pflege der Grabstätten werden als Gesamtgebühr in der Friedhofsgebührenordnung ausgewiesen und werden im Voraus fällig.

(5) Umbettungen aus dieser Anlage sind nicht möglich.

(6) Eine Verlängerung über die gesetzlich vorgeschriebene Ruhefrist hinaus ist nicht möglich.

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§ 40 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstellen im Abteil „O“

Bei Grabstätten mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift übernimmt der Friedhofsträger aus gestalterischen Gründen die gärtnerische Erstanlage der Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten.

(1) Die Außenkanten der Grabstätten werden durch den Friedhofsträger mit einheitlichen, bodenbündigen Platten ausgelegt.

(2) Maße der Grabanlagen:

  • Außenmaß: 1,30 m x 1,30 m
  • Innenmaß: 1,00 m x 1,00 m

(3) Grabmalgrößenfestlegung (Stelen):

Höhe:0,75 m bis 0,90 m
Quadratischer Grundriss:Seitenlänge:0,25 m bis 0,30 m
gleichschenkliges Dreieck als Grundriss:Seitenlänge:0,25 m bis 0,30 m
kreisförmiger Grundriss:Durchmesser:0,25 m bis 0,30 m

(4) Die Bepflanzung erfolgt zu 2/3 mit Bodendeckern und 1/3 mit Wechselbepflanzung.
Koniferen sind nicht gestattet.

(5) Es gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 8. Zusätzlich sind auf der Grabstätte nicht gestattet:

  1. Das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und –kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material;
  2. die Verwendung von gefärbter Erde.

Die Grablaternen und Grabschmuck müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen.

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§ 41 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Erdwahlgräber im Abteil „F“

Bei Grabstätten mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift übernimmt der Friedhofsträger aus gestalterischen Gründen die gärtnerische Erstanlage der Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten.

(1) Randbegrenzung: Die Außenkanten der Grabstellen werden mit einheitlichen bodenbündigen Platten ausgelegt.

(2) Maße der Grabanlagen

Doppelgrab:Einzelgrab:
Außenmaß:Länge 2,10 m, Breite 2,30 mLänge 2,10 m, Breite 1,00 m
Innenmaß:Länge 1,80 m, Breite 2,00 mLänge 1,80 m, Breite 0,70 m

(3) Grabmalgrößenfestlegung

stehende Grabmale:

max. Höhe: 1,80 mmax. Höhe: 0,90 m – 1,35 m
max. Breite: 0,60 mmax. Breite: 0,30 m – 0,45 m

Mindeststärke: s. entsprechend §23

Verhältnis von Höhe zur Breite 3 : 1

liegende Grabmale:

max. Länge 1,00 m x Breite 0,50 mLänge 0,50 x Breite 0,40 m
min. Länge 0,90 m x Breite 0,45 m
Verhältnis von Länge zur Breite 2:1

(4) Pro Stelle darf nur ein Stein gesetzt werden.

(5) Grabmalbearbeitung, Material, Grabmalformen, Stellung des Grabsteines auf der Grabstätte, Schrift, Schrifttechnik, Schriftgröße, Schriftfarbe usw. siehe § 33 – 35 der Friedhofsordnung.

(6) Es gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 8. Zusätzlich sind auf der Grabstätte nicht gestattet:

  1. das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und –kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material,
  2. die Verwendung von gefärbter Erde.

(7) Die Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen.

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§ 42 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Erdreihengrabstätten – Gräber mit einfachster Pflege -im Abteil „H“ und „G“

(1) Das Gemeinschaftsgrab für Erdbestattungen ist für die Beisetzungen von vier Leichen bestimmt, für die vom Friedhofsträger ein gemeinsames Grabmal errichtet wird.

(2) Als Namensträger werden Stelen aufgestellt, auf denen der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum der jeweils vier Bestatteten angebracht werden. Die Grabmale werden in einheitlicher Anordnung ca. ein Jahr nach der letzten Beisetzung der vier Grablager gestellt.

(3) Die Grabstätten einfachster Pflege werden zu 2/3 der Grabfläche als Rasengräber angelegt (ca. ein Jahr nach der Bestattung). 1/3 der Grabfläche wird mit bodendeckenden Pflanzen begrünt. Ein Anspruch auf individuelle Grabstellennutzung besteht nicht.

(4) Pro Grabstelle wird eine Steckvase zur Ablage eines Blumenstraußes bodenbündig in die Erde eingelassen. Weitere Ablagen von Schalen, Gebinden usw. sind nicht erlaubt.

(5) Pflege der Grabstätten und der Gesamtanlage während der Ruhefrist obliegt dem Friedhofsträger.

(6) Die Gebühren für die Anlage und Pflege der Grabstätten werden als Gesamtgebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung ausgewiesen und werden im Voraus fällig.

(7) Umbettungen aus dieser Anlage sind nicht möglich.

(8) Eine Verlängerung über die gesetzliche Ruhefrist hinaus ist nicht möglich.

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§ 43 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Erdwahlgrabstätten im Abteil „H“

Der Friedhofsträger übernimmt aus gestalterischen Gründen die gärtnerische Erstanlage der Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten.

(1) Als Grabsteine werden Stelen vorgeschrieben, die sockellos gesetzt werden sollen.

(2) Pro Grabstelle darf nur ein Stein gesetzt werden.

(3) Alle Grabsteine werden in eine Richtung gesetzt.

Kernmaße der Grabmale:

  • Höhe 90 – 100 cm
  • Breite 60 – 65 cm
  • Stärke 12 – 14 cm

(4) Die Grabstellen werden als Flachanlage gestaltet.

(5) Die Bepflanzung der Grabfläche soll mit bodendeckenden Pflanzen durchgeführt werden.

(6) Die Begrenzung der einzelnen Grabstellen erfolgt durch das Verlegen von Trittplatten (keine Hecken).

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§ 44 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Erdreihengräber im Abteil „P“

Der Friedhofsträger übernimmt aus gestalterischen Gründen die gärtnerische Erstanlage der Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten.

(1) Randbegrenzung: Die Außenkanten der Grabstellen werden mit einheitlichen bodenbündigen Platten ausgelegt.

(2) Maße der Grabanlagen

Außenmaß:Länge 2,10 mBreite 1,00 m
Innenmaß:Länge 1,80 mBreite 0,70 m

(3) Grabmalgrößenfestlegung:

stehende Grabmale:

  • Höhe: 0,90 m – 1,35 m
  • max. Breite: 0,30 m – 0,45 m
  • Mindeststärke: s. entsprechend § 23
  • Verhältnis von Höhe zur Breite mind. 2 : 1, besser 3 : 1,

liegende Grabmale:

  • Länge 0,50 x Breite 0,40 m
  • Neigung höchstens 5 %
  • Die Platten müssen in die Erde eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden.

(4) Pro Stelle darf nur ein Stein gesetzt werden.

(5) Grabmalbearbeitung, Material, Grabmalformen, Stellung des Grabsteines auf der Grabstätte, Schrift, Schrifttechnik, Schriftgröße, Schriftfarbe usw. siehe § 33 – 35 der Friedhofsordnung.

(6) Es gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 8. Zusätzlich sind auf der Grabstätte nicht gestattet:

  1. das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und –kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material,
  2. die Verwendung von gefärbter Erde.

(7) Die Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen.

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§ 45 Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten

(1) Bei Bedarf werden durch den Friedhofsträger Grabstätten für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten bis zu einem Geburtsgewicht von 500g eingerichtet.

(2) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten obliegt dem Friedhofsträger.

(3) Beisetzungen finden auf formlosen Antrag der Eltern statt und werden nur im Beisein eines Beauftragten des Friedhofes vorgenommen.

(4) Gemeinschaftliche Beisetzungen durch ein Klinikum sind auf dessen Antrag möglich, Näheres wird in gesonderter Vereinbarung mit dem Klinikum geregelt.

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IV. Schlussbestimmungen

§ 46 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 – 4, 21 Abs. 4 – 8, 21a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.

(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie § 35 Abs. 1 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.

(3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 8 sowie gegen die §§ 36 – 44 (bezüglich Grabstättengestaltung) wird nach § 21a verfahren.

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§ 47 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

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§ 48 Öffentliche Bekanntmachungen

Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Glauchau. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung Glauchau, Lichtensteiner Str. 39 aus.

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§ 49 In-Kraft-Treten

Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen St.-Georgen-Kirchgemeinde und der Lutherkirchgemeinde zu Glauchau vom 08.11.1993 außer Kraft.

Unterschriften Friedhofsordnung

https://kirchgemeinde-glauchau.de/Friedhofsordnung_f%C3%BCr_den_Friedhof_der_Evangelisch-Lutherischen_St.-Georgen-Kirchgemeinde_und_der_Lutherkirchgemeinde_zu_Glauchau_vom_09.08.2010

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